Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/14#abs-1 (1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/14#abs-2 (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/14#abs-3 (3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/14#abs-4 (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.